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REITG § 5 Form der Aktien

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

(1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.

(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 3 O 280/12
3. September 2013
3 O 280/12 3. September 2013