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RennwLottG 2021 § 2 Buchmacher

Rennwett- und Lotteriegesetz

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 653/23
15. Juli 2025
6 K 653/23 15. Juli 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 500/22
17. Juni 2024
4 K 500/22 17. Juni 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 147/23
17. Juni 2024
4 K 147/23 17. Juni 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 39/23
17. Juni 2024
4 K 39/23 17. Juni 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 143/23
22. Februar 2024
4 K 143/23 22. Februar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 B 21.17
22. Juni 2022
OVG 1 B 21.17 22. Juni 2022
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (5. Der Senat) - 5 K 1627/15
30. Januar 2019
5 K 1627/15 30. Januar 2019