RennwLottGABest § 11

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Durchschriften der Wettscheine sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluß der Wetten, wie Brief- und Telegrammwechsel, die Aufstellungen und Abrechnungen mit den Buchmachergehilfen sind zeitlich geordnet 3 Jahre lang aufzubewahren.

Referenzen

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