RennwLottGABest § 16

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen

a)
Vereine,
b)
Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).

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