Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen
- a)
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Vereine, - b)
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Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen
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