Dem Finanzamt sind auf Verlangen die den Eintragungen in die Nachweisungen und den Anhang zugrunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher, Wettbücher und Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen. Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen des Vereins oder des Buchmachers geschehen.
RennwLottGABest § 20
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Referenzen
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