RennwLottGABest § 28

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Öffentliche Ausspielungen, bei denen den Teilnehmern keinerlei Ausweise ausgehändigt werden, unterliegen der Lotteriesteuer nur, wenn die Gewinne ganz oder teilweise in barem Gelde bestehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von