Öffentliche Ausspielungen, bei denen den Teilnehmern keinerlei Ausweise ausgehändigt werden, unterliegen der Lotteriesteuer nur, wenn die Gewinne ganz oder teilweise in barem Gelde bestehen.
RennwLottGABest § 28
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Referenzen
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