(1) Die Oberfinanzdirektionen können unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherungsmaßnahmen zuverlässigen Privatdruckereien, die sich mit dem Druck von Losen befassen, gestatten, die bei ihnen gedruckten Lose auf Kosten des Anmelders in der rechten oberen Ecke des Loses mit folgendem Vermerke zu versehen:
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Den Vorschriften über die Lotteriesteuer ist nach der Bescheinigung des Finanzamts ... vom ... Nr. ... des Sollbuchs genügt (§ 43 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz).
(2) Der Antrag auf Genehmigung der vereinfachten Abstempelung ist mit der Anmeldung zur Versteuerung bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt darf die Genehmigung erst erteilen, wenn die Steuer bezahlt oder gestundet oder anerkannt ist, daß die Lotterie oder Ausspielung von der Steuer befreit ist.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung, die das Finanzamt auch der Druckerei mitzuteilen hat, dürfen von dieser die Lose an den Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung nicht ausgehändigt werden.