Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

RennwLottGABest § 60

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Die Oberfinanzdirektion kann Abweichungen in der Führung des Sollbuchs sowie des Wettsteuerzeichenbuchs und des Einnahmebuchs nebst Anhang zulassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von