1. Die Prüfung erstreckt sich auf
- a)
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die Kenntnis der Strecke, für die der Bewerber das Patent beantragt, - b)
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die Ermittlung der Fahrwassertiefe an schwierigen Stromstellen nach gegebenen Pegelständen, - c)
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die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sowie der sonstigen für die Strecke geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erläßt.