1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren
- a)
-
für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8), - b)
-
für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 1), - c)
-
für die zweite Ausfertigung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 2)
2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.