RheinLotsO § 22

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Diese Verordnung tritt an die Stelle aller zur Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erlassenen, das Lotsen- und Steuermannswesen auf dem Rhein von Basel bis Mannheim/Ludwigshafen betreffenden Gesetze und Verordnungen.

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