RheinSchPersV
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- Inhaltsverzeichnis
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.03 Dienstanweisungen
- § 2.01 Geltungsbereich
- § 2.02 Allgemeines
- § 3.01 Beschreibung der Befähigungen
- § 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
- § 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- § 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- § 3.05 Nachweis der Befähigung
- § 3.06 Schifferdienstbuch
- § 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches
- § 3.08 Anrechnung der Fahrzeiten
- § 3.09 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
- § 3.10 Betriebsformen
- § 3.11 Mindestruhezeit
- § 3.12 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- § 3.13 Bordbuch – Fahrtenschreiber
- § 3.14 Ausrüstung der Schiffe
- § 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- § 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- § 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- § 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
- § 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- § 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen
- § 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- § 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- § 3.23 Ausnahme
- § 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
- § 4a.01 Sachkunde und Einweisung
- § 4a.02 Bescheinigung
- § 4a.03 Lehrgang und Prüfung
- § 4a.04 Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
- § 4a.05 Zuständigkeit
- § 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
- § 5.03 Basislehrgang für Sachkundige
- § 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
- § 5.05 Ersthelfer
- § 5.06 Atemschutzgeräteträger
- § 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- § 5.08 Art des Nachweises der Befähigung
- § 5.09 Anzahl des Sicherheitspersonals
- § 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- § 5.11 Aufsicht
- § 6.01 Geltungsbereich
- § 6.02 Schifferpatentpflicht
- § 6.03 Radarpatentpflicht
- § 6.04 Patentarten
- § 7.01 Großes Patent
- § 7.02 Kleines Patent
- § 7.03 Sportpatent
- § 7.04 Behördenpatent
- § 7.05 Streckenkundepflichtige Strecke
- § 7.06 Erwerb der Streckenkenntnisse
- § 7.07 Streckenzeugnis
- § 7.08 Prüfungskommission
- § 7.09 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
- § 7.10 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
- § 7.11 Zulassung zur Prüfung
- § 7.12 Prüfung
- § 7.13 Befreiungen und Erleichterungen
- § 7.14 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
- § 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses
- § 7.16 Kosten
- § 7.17 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- § 7.18 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
- § 7.19 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
- § 7.20 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
- § 7.21 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
- § 7.22 Entzug des Rheinpatentes
- § 7.23 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
- § 7.24 Sicherstellung eines Rheinpatentes
- § 7.25 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
- § 8.01 Allgemeine Bestimmungen
- § 8.02 Antrags- und Zulassungsverfahren
- § 8.03 Prüfungskommission
- § 8.04 Prüfung
- § 8.05 Ausstellung des Radarpatentes
- § 8.06 Entzug des Radarpatentes
- § 8.07 Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
- § 8.08 Kosten
- § 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
- § 9.02 Gültigkeit der bisherigen Patente
- § 9.03 Zuordnung der Patentarten
- § 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten
- § 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
- Anlage A1 (Muster)
- Anlage A1a Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern
- Anlage A2 (Muster)
- Anlage A3 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung
- Anlage A4 (Muster)
- Anlage A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
- Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
- Anlage B2 (Muster)
- Anlage B3 (Muster)
- Anlage C1 (Muster)
- Anlage C2 (Muster)
- Anlage C3 (Muster)
- Anlage C4 (Muster)
- Anlage D1 (Muster)
- Anlage D2 (Muster)
- Anlage D3 (Muster)
- Anlage D4 (Muster)
- Anlage D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
- Anlage D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
- Anlage D7 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
- Anlage D8 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
- Anlage E1 Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
- Anlage E2 Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Standangaben
- Zuletzt geändert durch Art. 33 Nr. 3 V v. 2.6.2016 I 1257 (Stand)
- Änderung durch Art. 1 iVm Anlage 1 bis 4 V v. 17.6.2016 II 698, 718 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)
- Änderung durch Art. 1 Anlage 1 V v. 30.3.2017 II 322 (Nr. 8) mWv 1.8.2016 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)
Versionen
- 2. Juni 2016 (ausgewählt)