RheinSchPV 1994 § 1.19 Besondere Anweisungen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von