- 1.
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Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99. - 2.
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Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt: - a)
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Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09; - b)
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Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,19 bis km 169,33; - c)
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Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,61 bis km 169,72; sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.
- 3.
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Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt: Liegestelle „Oberer Klybeckquai – TMS 1 und 2“ von km 168,09 bis km 168,33. - 4.
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Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen. - 5.
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Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.