- 1.
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In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten: - a)
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Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen; - b)
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Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen; - c)
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Tanks zu entgasen; - d)
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Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen; - e)
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mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren; - f)
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mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen; - g)
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länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen; - h)
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innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen; - i)
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mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen; - j)
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mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.
- 2.
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Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshafen Lobith) oder Tiel (Übernachtungshafen Ijzendoorn und Haaften) mitteilen. - 3.
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Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragrafen ergänzen oder von ihm abweichen.