RheinSchPV 1994 § 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b)
bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
c)
der Bunkervorgang überwacht wird und
d)
eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung genutzt wird.
2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nr. 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
b)
die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,
c)
die Reihenfolge der Tankbefüllung und
d)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3.
Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

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