RheinSchPV 1994 § 2.03 Schiffseichung

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von