RheinSchPV 1994 § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a. ... nicht darstellbares Bild 34 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 27
2.
Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein. ... nicht darstellbares Bild 35 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28)
3.
Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
die Lichter nach Nummer 1;
b)
die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c. ... nicht darstellbares Bild 36 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28)

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