RheinSchPV 1994 § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Außerdem muß bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 führen. ... nicht darstellbares Bild 45 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 31
2.
Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten. Diese Fahrer müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind. ... nicht darstellbares Bild 46 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 31

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von