RheinSchPV 1994 § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

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bei Nacht: durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; ... nicht darstellbares Bild 48 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32
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bei Tag: durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. ... nicht darstellbares Bild 48 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32

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