RheinSchPV 1994 § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen: ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt. ... nicht darstellbares Bild 53 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 34
2.
Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1,00 m übereinander angebracht sind. ... nicht darstellbares Bild 54 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 34
3.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen. ... nicht darstellbare Bilder 53 und 54 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)
4.
Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:
-
bei Nacht: durch einen Döpper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht, ... nicht darstellbares Bild 55 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)
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bei Tag: durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor. ... nicht darstellbares Bild 55 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)

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