RheinSchPV 1994 § 3.30 Notzeichen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
-
bei Nacht: ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; ... nicht darstellbares Bild 59 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37
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bei Tag: eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. ... nicht darstellbares Bild 59 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37
2.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

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