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RheinSchPV 1994 § 4.04 Notzeichen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2.
Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Referenzen

  • § 3 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.