RheinSchPV 1994 § 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von