RheinSchPV 1994 § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend. ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.4 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 43
2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt, ... nicht darstellbares Zeichen A.1 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44) ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): Durchfahrt frei. ... nicht darstellbares Zeichen E.1 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44) je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. ... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44)

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