RheinSchPV 1994 § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.
... nicht darstellbare Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 45 und 46

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