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Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden. ... nicht darstellbares Zeichen A.1 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52 - 2.
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Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. ... nicht darstellbares Zeichen E.1 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52