Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
RheinSchPV 1994 § 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.