RheinSchPV 1994 § 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.

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