- 1.
Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. - 2.
Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet. - 3.
Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.
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RheinSchPV 1994 § 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
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