(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. 2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge. 3. Zeichenerklärung: |
Licht von allen Seiten sichtbar Licht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar Funkellicht Flagge oder Tafel |
|
Ball Zylinder Kegel Doppelkegel |
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht. Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung |
1 |
§ 3 .01Begriffsbestimmungen und AnwendungenNr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind |
2 |
§ 3 .08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 1: Länge bis 110,00m |
3 |
§ 3 .08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 2: Länge mehr als 110,00 m |
4 |
§ 3 .09SchleppverbändeNr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt |
5 |
§ 3 .09SchleppverbändeNr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren |
6 |
§ 3 .09SchleppenNr. 3: Geschleppte Fahrzeuge |
7 |
§ 3 .09SchleppenNr. 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m |
Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang 8 |
§ 3 .09SchleppenNr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen |
9 |
§ 3 .09SchleppenNr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes |
10 |
§ 3 .09SchleppenNr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes |
11 |
§ 3 .10SchubverbändeNr. 1: Schubverband |
12 |
§ 3 .10SchubverbändeNr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge |
13 |
§ 3 .10SchubverbändeNr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge |
14 |
§ 3 .10SchubverbändeNr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände |
15 |
§ 3 .11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
16 |
§ 3 .11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb |
17 |
§ 3 .12Fahrzeuge unter Segel |
18 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb |
19 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne |
20 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht |
21 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt |
22 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend |
23 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp |
24 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend |
25 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend |
26 |
§ 3 .13KleinfahrzeugeNr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend |
27a |
27b |
§ 3 .14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR |
28a |
28b |
§ 3 .14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR |
29 |
§ 3 .14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR |
30 |
§ 3 .14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4: Schubverband |
31 |
§ 3 .14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge |
32 |
§ 3 .14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen |
33 |
§ 3 .15Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt |
34 |
§ 3 .16FährenNr. 1: Nicht frei fahrende Fähren |
35 |
§ 3 .16FährenNr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil |
36 |
§ 3 .16FährenNr. 3: Frei fahrende Fähren |
37 |
§ 3 .17Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen |
38 |
§ 3 .18Manövrierunfähige Fahrzeuge |
39 |
§ 3 .19Schwimmkörper und schwimmende Anlagen |
40 |
§ 3 .20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit |
41 |
§ 3 .20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote |
42 |
§ 3 .21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter |
43 |
§ 3 .21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände |
44 |
§ 3 .21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge |
45 |
§ 3 .22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 1: Nicht frei fahrende Fähren |
46 |
§ 3 .22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 2: Frei fahrende Fähren |
47 |
§ 3 .23Schwimmkörper und schwimmende Anlagen |
48 |
§ 3 .24Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern |
49a |
49b |
§ 3 .25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten |
50a |
50b |
§ 3 .25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite |
51 |
§ 3 .25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten |
52 |
§ 3 .25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite |
53 |
§ 3 .26Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker |
54 |
§ 3 .26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker |
55 |
§ 3 .26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 4: Anker schwimmender Geräte |
56 |
§ 3 .27Fahrzeuge der Überwachungsbehörde |
57 |
§ 3 .28Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen |
58 |
§ 3 .29Schutz gegen Wellenschlag |
59 |
§ 3 .30Notzeichen |
60 |
§ 3 .31Verbot, das Fahrzeug zu betreten |
61 |
§ 3 .32Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden |
62 |
§ 3 .33Verbot des Stillliegens nebeneinander; § 15 .07 Nummer 8 Buchstabe aSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) |
63 |
§ 6 .04BegegnenNr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite |
64 |
§ 3 .08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 3: Schnelles Schiff |
65 |
§ 3 .34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern |
66 |
§ 2 .06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |