Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

RheinSchPV 1994 Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)

I.
Allgemeines
1.
SchiffahrtszeichenSchiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2.
BegriffeFahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Es werden verwendet
ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung oder mit Gruppen von UnterbrechungenBeispiel: 2 Unterbrechungen
Gleichtaktfeuer
II.
Bezeichnung der Fahrrinne
1.
Rechte Seite Farbe: rotBild 1Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): roter ZylinderFeuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
2.
Linke Seite Farbe: grünBild 2Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben –Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
3.
Spaltung Farbe: rot-grün waagerecht gestreiftBild 3Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter BallFeuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
4.
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel) Bild 4
III.
Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A.
Feste Zeichen
1.
Rechte SeiteFarbe: rot Form: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –Feuer (wenn vorhanden): rotes TaktfeuerBild 5
2.
Linke SeiteFarbe: grün Form: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –Feuer (wenn vorhanden): grünes TaktfeuerBild 6
3.
SpaltungFarbe: rot-grünForm: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –
über grünem Kegel – Spitze oben –
Bild 7
4.
Abzweigung, Einmündung, HafeneinfahrtIm Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.
Schwimmende Zeichen
1.
Rechte Seite Farbe: rot-weiß waagerecht gestreiftBild 8Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen: roter ZylinderFeuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
2.
Linke Seite Farbe: grün-weiß gestreiftBild 9Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten 10
IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassenbei Nachtbei Taggesperrte Seitegesperrte SeiteVerbotszeichen A.1  freie Seitefreie SeiteHinweiszeichen E.1  Bild 11bei Nachtbei Taggesperrte Seitegesperrte SeiteBeispiele  Bild 12


2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
bei Nachtbei Taggesperrte Seitegesperrte Seite  freie Seitefreie Seite  Bild 13bei Nachtbei TagBeispiele  Bild 14
V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A.
Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
1.
Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
 Bild 15
2.
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
 Bild 16
B.
Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
 Bild 17
2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
 Bild 18

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.