Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind
- 1.
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das betroffene Rind - a)
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zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und, - aa)
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soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, - aaa)
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die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und - bbb)
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Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
- bb)
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soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
- b)
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mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder - c)
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mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
- 2.
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alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.