Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
RindTbV § 5
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
Referenzen
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