RindTbV § 5

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von