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RindTbV § 7

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 CS 18.1150
19. Juni 2018
20 CS 18.1150 19. Juni 2018
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 CS 18.1197
19. Juni 2018
20 CS 18.1197 19. Juni 2018