RindTbV § 7

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von