RindTbV § 7a

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,

1.
von denen die Seuche eingeschleppt oder
2.
in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2
1.
mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,
2.
mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei allen über sechs Wochen alten der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.
Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausgenommen werden,
2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren.

(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt worden sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann bei den der behördlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungsverdächtigen Rindern die Tötung anordnen.

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