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ROG 2008 § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4

Raumordnungsgesetz

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 B 172/21
13. September 2021
2 B 172/21 13. September 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10717/16
15. Februar 2017
8 A 10717/16 15. Februar 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 L 801/14.MZ
20. Oktober 2014
3 L 801/14.MZ 20. Oktober 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 K 17/11
28. Februar 2013
4 K 17/11 28. Februar 2013
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 351/11
4. Juli 2012
3 S 351/11 4. Juli 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 61/11.NW
30. Juni 2011
4 K 61/11.NW 30. Juni 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1087/08
17. März 2011
2 A 1087/08 17. März 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (11. Kammer) - 11 A 6258/08
16. März 2011
11 A 6258/08 16. März 2011
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2110/08
17. Dezember 2009
3 S 2110/08 17. Dezember 2009
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4566/04
6. September 2007
8 A 4566/04 6. September 2007