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Rom-II-VO Art. 18 Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden

VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES — vom 11. Juli 2007 — über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) — Erklärung der Kommission zur überprüfungsklausel (artikel 30)

Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 134/25
24. April 2026
19 U 134/25 24. April 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 39/24
20. Februar 2025
I ZR 39/24 20. Februar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 111/13
10. Februar 2014
5 U 111/13 10. Februar 2014