RöV 1987 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 63; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Bei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen

1.
in 1 Meter Abstand vom Brennfleck nicht höher sein als 1 Millisievert durch Stunde und
2.
in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche des Röntgenstrahlers, ausgenommen dem Bereich der Oberfläche, in dem sich das Strahlenaustrittsfenster befindet, 100 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten, sofern die Röntgenstrahler für eine Anwendung aus der Hand geeignet sind.

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