Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 1aStrahlenschutzgrundsätze§ 2aRechtfertigung§ 2bDosisbegrenzung§ 2cVermeidung unnötiger Strahlenexposition und DosisreduzierungAbschnitt 2ÜberwachungsvorschriftenUnterabschnitt 1Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern§ 3Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen§ 4Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen§ 4aSachverständige§ 5Betrieb von StörstrahlernUnterabschnitt 2Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern§ 6Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung§ 7UntersagungUnterabschnitt 3Bauartzulassung§ 8Verfahren der Bauartzulassung§ 9Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung§ 10Zulassungsschein§ 11Bekanntmachung im Bundesanzeiger§ 12Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen VorrichtungAbschnitt 3Vorschriften für den BetriebUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 13Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte§ 14Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten§ 15Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten§ 15aStrahlenschutzanweisung§ 16Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen§ 17Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen§ 17aQualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen§ 18Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1§ 18aErforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz§ 19Strahlenschutzbereiche§ 20Röntgenräume§ 21Schutzvorkehrungen§ 22Zutritt zu StrahlenschutzbereichenUnterabschnitt 2Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen§ 23Rechtfertigende Indikation§ 24Berechtigte Personen§ 25Anwendungsgrundsätze§ 26Röntgendurchleuchtung§ 27Röntgenbehandlung§ 28Aufzeichnungspflichten, RöntgenpassUnterabschnitt 2aMedizinische Forschung§ 28aGenehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung§ 28bGenehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung§ 28cBesondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten§ 28dAnwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen§ 28eMitteilungs- und Berichtspflichten§ 28fSchutzanordnung§ 28gEthikkommissionUnterabschnitt 3Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen§ 29Berechtigte Personen in der Tierheilkunde§ 30Berechtigte Personen in sonstigen FällenUnterabschnitt 4Vorschriften über die Strahlenexposition§ 31Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen§ 31aDosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition§ 31bBerufslebensdosis§ 31cDosisbegrenzung bei Überschreitung§ 32Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung§ 33Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen§ 34Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis§ 35Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis§ 35aStrahlenschutzregister§ 36UnterweisungAbschnitt 4Arbeitsmedizinische Vorsorge§ 37Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge§ 38Ärztliche Bescheinigung§ 39Behördliche Entscheidung§ 40Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge§ 41Ermächtigte ÄrzteAbschnitt 5Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände§ 42MeldepflichtAbschnitt 6Formvorschriften§ 43Elektronische KommunikationAbschnitt 7Ordnungswidrigkeiten§ 44OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 8Schlussvorschriften§ 45Übergangsvorschriften§ 46(weggefallen)§ 47Berlin-Klausel (gegenstandslos)§ 48(Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)
AnlagenAnlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke), und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)Anlage 3 (zu § 31a)Gewebe-WichtungsfaktorenAnlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der RöntgenverordnungAnlage 5 (zu § 2a Absatz 3)Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten