RöV 1987 Inhaltsübersicht

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen

Abschnitt 1   Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1a   Strahlenschutzgrundsätze § 2a Rechtfertigung § 2b Dosisbegrenzung § 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung Abschnitt 2   Überwachungsvorschriften     Unterabschnitt 1       Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern § 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen § 4 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen § 4a Sachverständige § 5 Betrieb von Störstrahlern     Unterabschnitt 2       Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern § 6 Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung § 7 Untersagung     Unterabschnitt 3       Bauartzulassung § 8 Verfahren der Bauartzulassung § 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung § 10 Zulassungsschein § 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger § 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung Abschnitt 3   Vorschriften für den Betrieb     Unterabschnitt 1       Allgemeine Vorschriften § 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte § 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten § 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten § 15a Strahlenschutzanweisung § 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen § 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen § 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen § 18 Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 § 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz § 19 Strahlenschutzbereiche § 20 Röntgenräume § 21 Schutzvorkehrungen § 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen     Unterabschnitt 2       Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen § 23 Rechtfertigende Indikation § 24 Berechtigte Personen § 25 Anwendungsgrundsätze § 26 Röntgendurchleuchtung § 27 Röntgenbehandlung § 28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass     Unterabschnitt 2a       Medizinische Forschung § 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung § 28b Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung § 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten § 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen § 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten § 28f Schutzanordnung § 28g Ethikkommission     Unterabschnitt 3       Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen § 29 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde § 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen     Unterabschnitt 4       Vorschriften über die Strahlenexposition § 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen § 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition § 31b Berufslebensdosis § 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung § 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung § 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen § 34 Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis § 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis § 35a Strahlenschutzregister § 36 Unterweisung Abschnitt 4   Arbeitsmedizinische Vorsorge § 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge § 38 Ärztliche Bescheinigung § 39 Behördliche Entscheidung § 40 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge § 41 Ermächtigte Ärzte Abschnitt 5   Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände § 42 Meldepflicht Abschnitt 6   Formvorschriften § 43 Elektronische Kommunikation Abschnitt 7   Ordnungswidrigkeiten § 44 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8   Schlussvorschriften § 45 Übergangsvorschriften § 46 (weggefallen) § 47 Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 48 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)
Anlagen Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind) Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke), und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3) Anlage 3 (zu § 31a) Gewebe-Wichtungsfaktoren Anlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3) Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung Anlage 5 (zu § 2a Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten

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