Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
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RPflG 1969 § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Rechtspflegergesetz
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