Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.
RPflG 1969 § 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
Rechtspflegergesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.