(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
-
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung - a)
-
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde, - b)
-
der Revision in Strafsachen;
- 2.
-
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
- 1.
-
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden; - 2.
-
Klagen und Klageerwiderungen; - 3.
-
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.