Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.
RPflG 1969 § 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Rechtspflegergesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.