Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
RPflG 1969 § 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
Rechtspflegergesetz
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