(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
- 1.
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eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, - 2.
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Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung - a)
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einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung, - b)
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einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder - c)
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der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.