RSAV § 11 Ausgleichsbedarfssatz

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Den Ausgleichsbedarfssatz nach § 266 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr als Vomhundertsatz der beitragspflichtigen Einnahmen wie folgt:

1.
Die Beitragsbedarfe (§ 10) aller Krankenkassen sind zusammenzuzählen (Beitragsbedarfssumme), um den Betrag nach § 28h Abs. 2 Satz 2 zu erhöhen und um die Summe der Arbeitgeberbeiträge nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern.
2.
Die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 8) der Mitglieder aller Krankenkassen sind zusammenzuzählen (Ausgleichsgrundlohnsumme).
3.
Das Ergebnis nach Nummer 1 ist mit 100 zu vervielfachen und durch das Ergebnis nach Nummer 2 zu teilen (Ausgleichsbedarfssatz).

(2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ist der vorläufige Ausgleichsbedarfssatz vom Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu schätzen. Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderungen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichsgrundlohnsumme anzupassen. Für die Schätzung des voraussichtlichen Beitragsbedarfs und der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen gelten § 3 Abs. 6, §§ 7, 9 und 10.

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