RSAV § 16 Ansprüche und Verpflichtungen

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der Ausgleichsverpflichtung der Krankenkasse wird von ihrer Finanzkraft (§ 12) ihr Beitragsbedarf (§ 10) abgezogen. Übersteigt die Finanzkraft den Beitragsbedarf, steht der überschießende Betrag den Krankenkassen zu, deren Beitragsbedarf ihre Finanzkraft übersteigt.

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