Für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der Ausgleichsverpflichtung der Krankenkasse wird von ihrer Finanzkraft (§ 12) ihr Beitragsbedarf (§ 10) abgezogen. Übersteigt die Finanzkraft den Beitragsbedarf, steht der überschießende Betrag den Krankenkassen zu, deren Beitragsbedarf ihre Finanzkraft übersteigt.
RSAV § 16 Ansprüche und Verpflichtungen
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.