Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflichtungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen.
RSAV § 26 Verrechnungen
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Referenzen
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