RSAV § 26 Verrechnungen

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflichtungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen.

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