RSAV § 5 Verhältniswerte für die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle Krankenkassen die Verhältniswerte nach § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt:

1.
Die für jede Versichertengruppe (§ 2 Abs. 1) nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittelten Summen der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben (§ 4) sind in jeder Versichertengruppe durch die Zahl der Versichertenjahre der in die Stichprobe einbezogenen Versicherten (Stichprobenversichertenjahre) zu teilen.
2.
Die Summe der Leistungsausgaben nach Nummer 1 aller Versichertengruppen wird außerdem durch die Summe der Stichprobenversichertenjahre geteilt.
3.
Die Ergebnisse nach Nummer 1 werden jeweils durch das Ergebnis nach Nummer 2 geteilt und mit 100 vervielfacht.
Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen von den Berechnungsvorgaben nach Nummer 1 bis 3 abweichen, wenn die Verhältniswerte dadurch verbessert werden.

(2) Die Verhältniswerte nach Absatz 1 Nr. 3 sind nach jeder Stichprobenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln und durch das Bundesversicherungsamt bekanntzugeben.

(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse können die nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge vom Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch statistische Berechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne oder mehrere Leistungsarten durch andere verfügbare statistische Grundlagen, Erhebungen oder wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt werden.

(4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der Datenerhebungen nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die Ergebnisse zu den Krankengeldausgaben und Krankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folgejahres über ihre Spitzenverbände dem Bundesversicherungsamt auf maschinell verwertbaren Datenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die Ergebnisse nach Satz 1 vor Übermittlung an das Bundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und Plausibilität und teilen dem Bundesversicherungsamt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Daten kann das Bundesversicherungsamt bestimmen; die Bestimmung ersetzt insoweit die Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse nach Absatz 3 können die Krankenkassen nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für die in § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsarten und die Versichertengruppen nach § 2 auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrechnungsunterlagen nicht versichertenbezogen ergänzende Daten erheben.

(6) Zur Vermeidung eines Ausgabenausgleichs einzelner Krankenkassen durch die Bildung der Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 legen die Spitzenverbände der Krankenkassen in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein geeignetes statistisches Glättungsverfahren fest.

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